AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Die nachfolgenden AGB finden Anwendung auf alle Tätigkeit, die den Herstellungsprozess von Auftragsproduktionen betreffen sowie den Kauf von vorhandenen Werken aus dem Produktprogramm im Rahmen eines Kaufvertrags.


1 Anwendungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbe-ziehungen, welche zwischen der Telefocus TV GmbH - im Folgenden kurz Telefocus TV - und Unternehmen (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen - im Folgenden kurz Auftraggeber - geschlossen werden.  Abweichungen sowie Bedingungen des Auftraggebers sind nur bei schriftlicher Vereinbarung gültig. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich von Telefocus TV widersprochen wurde. Der Auftraggeber erklärt  mit der Auftragsvergabe an Telefocus TV bzw. mit Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich sein Einverständnis mit den AGB.

 

2 Auftragserteilung und Bestätigung

a) Die Beauftragung zur Produktion bzw. Bestellung eines Werkes aus dem Produktprogramm im Rahmen eines Kaufvertrages sollten schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Auftragserteilung gehen evtl. Übermittlungsfehler und Missverständnisse zu Lasten des Kunden. Unsere Angebote sind freibleibend.

b) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftrags-bestätigung von Seiten der Telefocus TV GmbH zustande. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich aus dieser der Inhalt und Umfang des Auftrages.

c) Werden notwendigen Informationen oder Materialien (vorwiegend bei Auftragsproduktionen) von Seiten des Auftraggebers nicht im vereinbarten Zeitrahmen geliefert (siehe Ziffer 16) oder werden Anforderungen nachträglich erhöht (z.B. zusätzlicher Inhalt oder Funktionalität), wird der Mehraufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.

d) Telefocus TV behält sich die Annahme eines Auftrages ausdrücklich vor.

 

3 Kosten

a) Preisangaben erfolgen in Euro zzgl. der gesetz-lichen Mehrwertsteuer.

b) Der vereinbarte Herstellungspreis für Auftrags-produktionen umfasst sämtliche Kosten, ein-schließlich des vereinbarten Mediums bzw. Daten-trägers. Der Herstellungspreis gilt für Telefocus TV als verbindlich sofern der Film nach den Richtlinien des Auftraggebers hergestellt wird bzw. der Auftraggeber dem vorgeschlagenen Konzept von Telefocus TV zustimmt. Für Werke aus dem be-stehenden Produktprogramm im Rahmen eines Kaufvertrages gilt der vereinbarte Kaufpreis.

b) Etwaige Mehrkosten aufgrund von Änderungs-wünschen des Auftraggebers, kündigt Telefocus TV vorher an. Findet keine Ankündigung statt, können von den Mehrkosten lediglich 85% erhoben werden. Entstehen von Seiten der Telefocus TV Mehrkosten z.B. durch Abweichung vom vereinbarten Konzept, bedarf es der schriftliche Zustimmung des Auftrag-gebers.

c) Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bei Auftragsproduktionen obliegt der Telefocus TV. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, welche Honorarforder-ungen stellen, hat er die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

 

4 Herstellung von Auftragsproduktionen

a) Die Herstellung (Vor- und Dreharbeit) beginnt mit der letzten, schriftlich bestätigten Besprechung vor der Produktion oder, sofern diese nicht statt gefunden hat mit der Annahme des schriftlichen Antrags.

b) Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzeptes, Storyboards oder Drehbuches oder der schriftlich niedergelegten Ergebnisse der letzten Besprechung vor Drehbeginn.

b) Die Herstellung eines Konzeptes, Storyboards und Drehbuches von Seiten der Telefocus TV mit Absprache des Auftraggeber ist möglich. Lässt der Kunde das von Telefocus TV hergestellte Konzept, Storyboards oder Drehbuch nicht verfilmen bzw. tritt er vom Auftrag zurück, ist er dennoch verpflichtet die entstanden Kosten für deren Herstellung zu entrichten.

c) Telefocus TV trägt die ausschließliche Ver-antwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.

d) Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zuverlässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.

e)Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken bzw. Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung von Telefocus TV für Betriebsstörungen ausgeschlossen.

 

5 Abnahme von Auftragsproduktionen

a) Telefocus TV wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen.

b) Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung  (siehe Ziffer 11) erfolgen, es sei denn dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Mangelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt das Werk auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und vorbehaltlos abgenommen.

c) Verlangt der Auftraggeber nach Abnahme des Werkes Änderungen, so gehen die Kosten zu seinen Lasten. Die gewünschten Änderungen sind Telefocus TV schriftlich mitzuteilen. Telefocus TV hat den Auftraggeber bzw. den zu Verfügung gestellten Ansprechpartner (siehe Mitwirkungsleistungen des Kunden) über die voraussichtlichen Kosten der Änderungen zu unterrichten. Telefocus TV ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen.

d) Sofern der Film nach dem genehmigten Dreh-buch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).

 

 

6 Wetterrisiko / Nachdreh / Versicherung bei Auftragsproduktion

a) Das Risiko wetterbedingter Änderungen trägt der Kunde. Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktions-kosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt an-fallenden Zusatzkosten werden nach Beleg dieser Kosten in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Telefocus TV zurückzuführen sind.

b) Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden von Telefocus TV verursacht wurde, z.B. durch einen Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reise-kosten oder Verdienstausfall geltend machen.

c) Verlangt der Auftraggeber schriftlich den Ab-schluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies Telefocus TV spätestens bei Auftragsbestätigung mitzuteilen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

 

7 Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber

a) Wurde der Auftrag für die Produktion erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens Telefocus TV zurück, werden dem Auftraggeber 20% der vereinbarten Zahlung (Summe  der drei Teilzahlungen, siehe Ziffer 8) in Rechnung gestellt. Wurde die Zahlung für die Auftragserteilung (siehe Ziffer 8) bereits an Telefocus TV entrichtet, wird diese mit den o. g. 20% der vereinbarten Zahlung verrechnet.

b) Beim Rücktritt 5 Tage vor Drehbeginn, sind 30% der vereinbarten Zahlung (Summe der drei Teilzahungen, siehe Ziffer 8) dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

c)Tritt der Auftraggeber nach Drehbeginn zurück, sind 50% der vereinbarten Zahlung (Summe der drei Teilzahlungen, siehe Ziffer 8) dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

d) Sollten die bereits getätigten Aufwendungen diese jeweilige Summen überschreiten, so sind diese zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls zu erstatten.

e) Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nach-zuweisen, dass der durch die Kündigung ent-standene Ausfall geringer ist.

 

8 Zahlungsbedingungen

a) Die Zahlung erfolgt auf Rechnung. Die Rech-nungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt ab dem dritten Werktag nach ihrer Aufgabe zur Post als zugestellt.

b) Für die Zahlung bei Auftragsproduktionen gilt, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, folgende Regelung:

1/3 (Eindrittel) bei Auftragserteilung

1/3 (Eindrittel) bei Drehende

1/3 (Eindrittel) bei Abnahme des Masters.

c) Soweit in der Preiskalkulation von Auftrags-produktionen Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auf-tragserteilung in voller Höhe fällig.

d) Leistet der Auftraggeber auf eine Mahnung von Telefocus TV nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit (10 Tage nach Zugang einer Rechnung bzw. gleichwertigen Zahlungsaufforderung)  erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Im Falle des Verzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 % Zinsen auf den ausstehenden Betrag p.a. sowie Ersatz des Verzugsschadens. Ein Zurück-behaltungsrecht steht dem Kunden – unbeschadet des Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern – nicht zu. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Telefocus TV ausdrücklich anerkannt sind.

 

9 Lieferung und Lieferfrist

a) Wird ausdrücklich vereinbart, dass Telefocus TV im Rahmen einer Auftragsproduktion für den Kunden tätig wird, richtet sich die Lieferung und Lieferfrist nach den folgenden Regelungen:
1. Der Zeitpunkt der Ablieferung des Masters wird zwischen Telefocus TV und Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. Telefocus TV unterrichtet den Auftrag-geber im übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten. 2. Erkennt Telefocus TV, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat es den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. 3. Kommt es zu zeitlichen Verzöger-ungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzöger-ungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin min-destens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verant-wortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist Telefocus TV berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen. 4. Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die Telefocus TV trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend. 5. Hält Telefocus TV den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessenen Nachfrist zu setzen, binnen derer Telefocus TV den Master abzuliefern hat.

b) Wird zwischen dem Auftraggeber und  Telefocus TV ausdrücklich ein Kaufvertrag aus dem bestehenden Produktprogramm vereinbart, so richtet sich die Lieferung und Leistung nach den folgenden Regelungen:
1. Wir sind in ange-messenem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. 2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Liefertermine und Liefer-fristen unverbindlich. 3. Sind Liefertermine oder Lieferfristen nicht verbindlich vereinbart, so kann uns der Kunde eine angemessene Frist zur Liefer-ung setzen. Diese Frist muss jedoch mindestens vier Wochen betragen. 4. Setzt uns der Kunde, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine ange-messene Nachfrist, so ist der Kunde nach Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten. 5. Werden nachträgliche Vertragsänder-ungen vereinbart, so können die ursprünglich ver-einbarten Termine entfallen und neu vereinbart werden.

 

10 Versand und Verpackung

a) Versendungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch für die vom Auftraggeber aufgegebenen oder von der Telefocus TV veranlassten Rücksendungen.

b) Telefocus TV ist berechtigt, die Sendungen unter Nachnahmeerhebung zu tätigen.

c) Die Verpackung erfolgt nach dem Ermessen der Telefocus TV und wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

11 Gewährleistung

a) Wird ausdrücklich vereinbart, dass Telefocus TV im Rahmen einer Auftragsproduktion für den Kunden tätig wird, richtet sich die Gewährleistung nach den folgenden Regelungen:
1. Die Gewähr-leistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Auftragsproduktion. Unerhebliche Mängel lösen keine Gewährleistungsrechte des Kunden aus, soweit eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine nur un-erhebliche Beeinträchtigung der vertraglich verein-barten oder andernfalls gewöhnlichen Ver-wendungsfähigkeit vorliegt. Sind Teilabnahmen und/oder -lieferungen erfolgt, endet die Ver-jährungsfrist für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte einheitlich mit der Ver-jährungsfrist für die letzte Teilabnahme und/oder- leistung.
2. Liegt ein von Telefocus TV zu ver-tretender Mangel vor, ist der Kunde berechtigt, die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Telefocus TV ist in keinem Fall zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Telefocus TV ist berechtigt, die Mangel-beseitigung zu verweigern, soweit diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Kommt Telefocus TV der Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nach, so kann der Kunde die Mangelbeseitigung selbst vornehmen und von Telefocus TV Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht Telefocus TV die Mängelbeseitigung zu Recht verweigert. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl entweder den Rücktritt des Vertrages verlangen, die vereinbarte Vergütung mindern oder Schadensersatz geltend machen. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder die Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach deren erfolglosen zweiten Versuch gegeben.

b) Wird zwischen dem Auftraggeber und  Telefocus TV ausdrücklich ein Kaufvertrag aus dem beste-henden Produktprogramm vereinbart, so richtet sich die Gewährleistung nach den folgenden Regel-ungen:
1. Der Kunde hat alle erkennbaren Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware, binnen einer Frist von 14 Tagen, in jedem Fall aber vor verein-barter Verwertung, schriftlich zu rügen. 2. Mängel sind unverzüglich in geeigneter Weise festzuhalten und zu dokumentieren. 3. Der Kunde hat die be-troffene Ware zur Begutachtung durch uns bereit-zustellen. 4. Bei zu vertretenden Mängeln von Telefocus TV und fristgemäßer Mängelrüge haben wir die Wahl, die Mängel entweder durch Ersatz-lieferung bzw. Nachbesserung zu beheben oder unter Zurücknahme der bemängelten Ware den Kaufpreis zu vergüten. Wir haben das Recht zum zweimaligen Versuch der Nachbesserung. 5. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl entweder den Rücktritt des Vertrages verlangen oder die vereinbarte Vergütung mindern. Schadenersatz-ansprüche können nur dann geltend gemacht werden, wenn Minderung oder Rücktritt dem Kunden unzumutbar sind. 6. Es gilt eine Gewähr-leistungspflicht von 12 Monaten ab Übergabe der verkauften Sache. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der gewöhnlichen Brauchbarkeit vorliegt.
7. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der Kunde es versäumt, aufgetretene Mängel binnen einer Frist von 7 Tagen anzuzeigen. Die Rügefrist beginnt bei offenkundigen Mängeln mit der Lieferung des Werkes, bei verdeckten Mängeln ab dem Zeitpunkt ihres Auftretens.

 

12 Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware sowie sämtliche Rechte an den Leistungen bzw. Lieferungen bleiben bis zum Eingang der vollständigen vereinbarten Zahlung Eigentum der Telefocus TV.

b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir be-rechtigt, das Auftragsprodukt bzw. das Werk aus dem Produktprogramm zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Auftragsprodukt bzw. des Werks aus dem Produktprogramm, durch uns, liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme einer Auftragsproduktion zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbind-lichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

 

13 Rechte und Rechtsübertragung

a) Wird ein Filmwerk von Telefocus TV hergestellt, so sichern wir zu, über alle erforderlichen urheber-rechtlichen Verwertungsrechte für Konzept/ Story-board/ Drehbuch (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen) zu verfügen.

b) Dem Auftraggeber von Filmproduktionen werden Verwertungsrechte (Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und das Ausstellungsrecht §§ 16-17 UrhG) sowie das Recht für Vortrag, Aufführung, Vorführung und öffentliche Zugänglichmachung (§§ 19, 19a UrhG) eingeräumt. Von dieser Rechtseinräumung ausgenommen sind die Rechte der öffentlichen Wiedergabe hinsichtlich §§ 20, 20a, 20b, 21, 22 UrhG sowie die Bearbeitung und Umgestaltung nach § 24 UrhG.

c) Bei einer Kopie muss ein Copyright-Vermerk von Telefocus TV sichtbar auf dem ausgewählten Medium enthalten sein.

d) Telefocus TV ist, wie bei Werken aus dem Produktprogramm, ebenfalls bei Auftragspro-duktionen berechtigt, Firmennamen und/oder ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.

e) Erwirbt der Auftraggeber ein vorhandenes Werk aus dem Produktprogramm im Rahmen eines Kaufvertrages von Telefocus TV wird die Nutzung lediglich für den von Telefocus TV bestimmten Zweck gestattet. Andere Verwertungsrechte, das Recht der öffentlichen Wiedergabe sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen im Sinne des Urheberrechts werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt, sofern sie nicht dem von Telefocus TV bestimmten Zweck entsprechen.

f) Ist eine beauftragte Filmproduktion mit einem Werk aus dem Produktprogramm von Telefocus TV verbunden, gelten die Bestimmung aus e), es sei denn die Auftragsproduktion lässt sich von dem Werk des Produktprogrammes separieren, ist dies der Fall gelten die Bestimmungen aus b) für die Auftragsproduktion.

g) Sämtliche Rechte an Angeboten stehen Telefocus TV zu. Inhalte von Angeboten dürfen ohne schriftliches Einverständnis von Telefocus TV weder ganz noch teilweise dupliziert, an Dritte weitergegeben oder anderweitig veröffentlicht werden. Dieses Verbot gilt nicht für Kopien, die für die interne Verwendung bestimmt sind. Im Falle eines Missbrauchs der Unterlagen, behält sich Telefocus TV sämtliche Schadensersatzansprüche vor. Auf § 18 UWG wird hingewiesen.

h) Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film er-werben, muss hierüber mit Telefocus TV eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.

i) Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.

j) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bear-beitungen oder von Telefocus TV genehmigten Änderungen durch Telefocus TV selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

k)Der Übergang der vereinbarten Rechte erfolgt bei Auftragsproduktionen mit Ablieferung des Masters an den Auftraggeber und Bezahlung der Her-stellungskosten. Bei Erwerb eines Werkes aus dem Produktprogramm im Rahmen eines Kaufvertrages gehen die vereinbarten Rechte bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises über. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von Telefocus TV erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Telefocus TV kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungs-zahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

l)Das Eigentum an Rohdateien sowie an allen für die Herstellung des Films von Telefocus TV selbst erstellten Materialen wie Konzepte, Drehbücher, Storyboard und Unterlagen verbleiben bei Telefocus TV. Telefocus TV überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen.

m) Telefocus TV steht dafür ein, dass es über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat und dass diese Rechte nicht gegen Urheber-rechte oder sonstige Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen. Telefocus TV stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird Telefocus TV unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungs-anspruch.

n)
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Telefocus TV- unbeschadet etwaiger Schaden-ersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

 

14 Kopie und Aufbewahrung bei Filmproduktion

a) Telefocus TV hat das Recht, den Film oder Teile daraus sowie Standfotos von den Dreharbeiten, nach Abnahme des Films durch den Auftraggeber, für eigene Werbe- und Akquisitionszwecke einzu-setzen.

b) Kopien sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von Telefocus TV für drei Jahre kostenlos eingelagert.

c) Nach Ablauf der drei Jahre muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch Telefocus TV entscheiden, ob das Material weiter – ab dann allerdings kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.

 

15 Haftung

a) Telefous TV haftet lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leiten-der Angestellter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.

b) Es besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere nicht für Mängelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

c) Die Haftung ist außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter von Telefocus TV oder sonstiger Erfüllungsgehilfen auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

d) Im Rahmen der Bereitstellung von Leitungen unterliegt Telefocus TV den Bestimmungen der Leitungs- und Kommunikationsprovidern und ist von der Bereitstellung der Leitungen durch diese abhängig. Telefocus TV bemüht sich nach Kräften, einen technisch einwandfreien Betrieb der Leitungen zu gewährleisten. Telefocus TV über-nimmt keine Haftung für die technische Funktions-tüchtigkeit und Störungsfreiheit der bei Dienst-leistern gebuchten Leitungen und Satellitenüber-tragungswege.

e) Telefocus TV haftet nicht für die Nichterreich-barkeit von Webseiten im Internet, die fehlerhafte Übertragung oder den Verlust von Daten bei Übermittlung von Daten über das Internet oder sonstige Datenverbreitungswege, insbesondere SMS, WAP etc., sofern hierfür von Telefocus TV nicht zu vertretende Fehler in von Dritten betrie-benen Telekommunikationsnetzen, Datenleitungen und/oder von diesen vorgehaltener Hard- und/oder Software ursächlich sind.

f) Die zwingenden Bestimmungen des Produkt-haftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

16 Mitwirkungsleistungen des Kunden

a) Der Kunde wird alle erforderlichen Mitwirkungs-leistungen unentgeltlich erbringen, insbesondere alle zur Vertragsdurchführung notwendigen In-formationen unaufgefordert und rechtzeitig mitteilen. Der Kunde wird die zur Durchführung der Arbeit erforderlichen Unterlagen, Materialien, Personal etc. zur Verfügung stellen.
Bild- Ton- Textmaterialien sind in einem gängigen, verwertbaren Format an Telefocus TV zu senden.

b) Der Kunde garantiert, dass er die notwendigen Rechte an sämtlichen von ihm beigebrachten oder zur Verfügung gestellten Materialien, Bildern, Programmen etc. innehat. Der Kunde stellt Tele-focus TV von allen Ansprüchen frei, die insoweit gegen Telefocus TV wegen der Verletzung von Gesetzen oder Rechten Dritter geltend gemacht werden. Diese Freistellung umfasst auch den Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung von Telefocus TV.

c) Der Kunde wird Telefocus TV einen sachkundigen und in der Sache verantwortlichen Ansprechpartner benennen, der zur Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen ermächtigt ist. Der Ansprechpartner wird erforderlichenfalls unver-züglich zur Vertragsdurchführung erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen treffen bzw. Entscheidungen herbeiführen.

 

17 Sonstiges und Schlussbestimmung

a) Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGBs unrechtmäßig, ungültig oder aus irgendeinem Grund undurchführbar sein, gilt diese Bestimmung als trennbarer Teil der Vereinbarung mit dem Kunden und beeinträchtigt nicht die Gültigkeit und Durch-führbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.

b) Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar er-wachsenen Rechtsstreitigkeiten ist Amtsgericht Charlottenburg.

c) Telefocus TV ist berechtigt, den Vertragspartner als Referenz zu nennen und im Rahmen der Kom-munikationsarbeit Geschäftsabschlüsse unter Wahrung der Interessen des Kunden und der in Ziffer 17 fest-gelegten Verschwiegenheitspflicht zu kommunizieren.

d) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

e) Die AGB gelten ab dem 01.02.2011 und behalten ihre Gültigkeit bis zur Veröffentlichung neuer Be-stimmungen.

 

Ilmenau, 01.02.2011